Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Vorbemerkung
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Auftraggeber als AG und der Auftragnehmer als AN bezeichnet.

2. Auftragsbestätigung
Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung durch den AN von der Bestellung des AG ab, so ist dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Auftrag kommt in diesem Fall erst mit der schriftlichen Bestätigung des AG zustande.

3. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB), Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Dem AG wird erforderlichenfalls die VOB, Teil B, ausgehändigt.

4. Leistungen und Lieferungen, außer Bauleistungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen, sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 3 sind, gelten die Bestimmungen der Ziffer 4.1 bis 4.5.

4.1. Wird die vom AN geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z. Bsp. Arbeitskämpfe und andere unabwägbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der AN wird den AG über die Verzögerung unverzüglich informieren. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.
4.2. Ist einer Versendung der Ware durch den AN vereinbart, so erfolgt diese ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des AG.
4.3. Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der AN nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr ab diesem Zeitpunkt an den AG über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der AN wird den AN unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten und gegebenenfalls Vorfinanzierungskosten des AN gehen zu Lasten des AG.
4.4. Ist die vertragliche Leistung vom AN erbracht , so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug in bar, V-Scheck ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

Wechsel werden als Zahlungsmittel grundsätzlich nicht akzeptiert. Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt angenommen. Im Falle eines Scheckprotestes kann der AN Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks sofortige Zahlung verlangen. Bei Zahlungsverzug, automatisch 30 Tage nach Rechnungsstellung, sind die entstandenen Zinsen, so wie alle entstandenen Kosten vom AG dem AN zu ersetzen. Die Zinsen betragen 5% über dem Zinssatz der europäischen Zentralbank, es sei denn, der AG kann einen geringeren Schaden nachweisen.
4.5. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung gerügt werden.
Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügt werden.
Bei berechtigten Mängelrügen hat der AN die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände oder Leistungen innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern oder dem AG gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der AG einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Aufrechnung mit anderen, als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendung, sind ohne vorherige Verständigung nicht statthaft.

Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere die Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen , es sei denn , dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.
Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenem Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des AG oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

5. Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen
5.1. Vergütung
Es gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines Vertragsteiles sind bei Dauerschuldverhältnissen, sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 2 Monaten nach Vertragsabschluß enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn
1)die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluß
2)oder die Lohn- oder Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5% steigen oder fallen
3)oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt.
5.2. Anzahlungen
Bei Einzelanfertigungen und Handelswarenbestellungen zu 40% der Vertragssumme als Vorauskasse zu zahlen, es sei denn, dass die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart haben. Ein Beginn der Fertigung erfolgt erst nach Bezahlung der Anzahlung, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.
5.3. Eigentumsvorbehalt
1)Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung Eigentum des AN.
2)Der AG ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der AG ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3)Erfolgt die Lieferung für einen vom AG unterhaltenden Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des AG gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den AN abgetreten.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der AG gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der AG hiermit an den AN ab.
4)Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom AG bzw. im Auftrag des AG als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa anstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den AN ab.
5)Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des AG eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den AN ab.
6)Erfüllt der AG seine Verpflichtungen gegenüber dem AN nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der AN unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages, die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem AG der Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der AG den Vertrag erfüllt , so hat der AN die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

5.4. Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen
Kostenentwürfe, Zeichnungen, Entwürfe und Berechnungen bleiben Eigentum des AN und dürfen ohne seine Zustimmung werder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

5.5. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist generell der Geschäftssitz des AN.

5.6. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.